Satzung aktuell

Satzung der Ratzeburger Schützengilde von 1551 e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

§ 2 Zweck der Gilde

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

§ 4 Beiträge

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

§ 7 Organe des Vereins

§ 8 Mitgliedsversammlung

§ 9 Vorstand

§ 10 Beirat

§ 11 Wahlen

§ 12 Ehrenrat

§ 13 Geschäftsordnung

§ 14 Kassenprüfung

§ 15 Gildeeigentum

§ 16 Satzungsänderung

§ 17 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

§ 18 Haftung

§ 19 Auflösung der Gilde

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

 

Satzung der Ratzeburger Schützengilde von 1551 e.V.

 

 

§ 1 Name und Sitz

 

Die Gilde führt den Namen: Ratzeburger Schützengilde von 1551 e.V.

Sie ist Mitglied des Deutschen Schützenbundes e.V. Wiesbaden und des Norddeutschen

Schützenbundes e. V. von 1856 Kiel. Sie hat ihren Sitz in Ratzeburg und ist beim Amtsgericht Ratzeburg in das Vereinsregister unter Nr. 218 eingetragen.

 

 

§ 2 Zweck der Gilde

 

Der Zweck der Gilde ist:

1. die Pflege des Schießsportes nach den in der Sportordnung des Deutschen

Schützenbundes e.V. niedergelegten Richtlinien und nach den Anforderungen der

Olympischen Spiele.

2. die Jugendpflege und Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses und die

Betreuung der Jugendlichen.

3. die Erhaltung und Pflege des Schützenbrauchtumes, des Heimatgedankens und seiner

Tradition.

4. die Pflege des Kegelsportes nach den Richtlinien des Deutschen Kegelbundes.

Die Gilde ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar die genannten gemeinnützigen und sportlichen

Zwecke. Alle Bestrebungen und Bindungen klassentrennender, parteipolitischer und

konfessioneller Art werden abgelehnt.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder der Gilde dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der Gilde erhalten. Die Gilde darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Gilde fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

 

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern

 

Mitglied kann jede unbescholtene Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme muss schriftlich beim Vorstand beantragt werden.

Jugendliche können nach der Jugendordnung in die Jungschützenabteilung der Ratzeburger Schützengilde aufgenommen werden, sofern das schriftliche Einverständnis der gesetzlichen Vertreter vorliegt. Die Jugendlichen können bis zum vollendeten 21. Lebensjahr, auf Antrag und Vorstandsgenehmigung bis zum 25. Lebensjahr, der Jungschützenabteilung angehören.

 

 

§ 4 Beiträge

 

Jedes neu eingetretene Mitglied hat eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten, deren

Höhe alljährlich von der Herbst-Generalversammlung festgesetzt wird.

Der von jedem Mitglied zu entrichtende Betrag ist bargeldlos im Voraus in mindestens

vierteljährlichen Raten zu entrichten.

Die Höhe des Jahresbeitrages wird alljährlich von der Herbst-Generalversammlung

festgesetzt.

Über Beitragsermäßigungs- und Beitragsbefreiungsanträge entscheidet der Vorstand.

Der Antrag kann ohne Zustimmung des betreffenden Mitgliedes von einem Mitglied des

Beirates gestellt werden.

 

 

§ 5 Verlust der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt kann nur durch

schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen, und zwar mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum 30. Juni oder 31. Dezember.

Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund liegt im Besonderen dann vor, wenn das betreffende Mitglied

a) wiederholt oder schwer gegen die Satzung oder Interessen der Gilde

verstoßen hat.

b) mit der Zahlung der festgesetzten Beiträge länger als vier Vierteljahre im Verzug

ist, dann trotz Mahnung unter Hinweis auf den Ausschluss nicht innerhalb eines

Monats gezahlt hat.

c) Durch Strafgericht auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt ist.

Über den Ausschluss entscheidet der Beirat. Gegen den Beschluss kann binnen 2 Wochen,

nach Eröffnung des Beschlusses, Beschwerde beim Ehrenbeirat eingelegt werden, der sie

nach Beratung der Generalversammlung zur Entscheidung vorlegt.

Mit dem Tage des Austritts, bzw. solange das Ausschlussverfahren schwebt, ruhen alle

Rechte dieses Mitgliedes. Mit dem Austritt bzw. Ausschluss erlöschen alle Rechte und

Ansprüche an den Verein, auch das Recht auf Tragen der Vereinsabzeichen. Der Verlust der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtungen zur Beitragszahlung und/oder anderer

Verpflichtungen bis zum 30. Juni oder 31. Dezember des Jahres, in dem der Austritt bzw.

Ausschluss erfolgt ist.

Ausgeschlossene Mitglieder können nach 3 Jahren und 2/3 Mehrheit der in der

Generalversammlung anwesenden Mitglieder wiederaufgenommen werden.

 

 

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

 

Auf Vorschlag des Beirates können Mitglieder, die sich besonders um die Gilde oder im

Allgemeinen um das deutsche Schützenwesen hervorragende Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese Ernennung erfolgt durch den Gildevorstand. Entsprechendes gilt für die Ernennung von z.B. Ehrenvorsitzenden, usw.

 

 

§ 7 Organe des Vereines

 

Organe des Vereines sind:

1. die Mitgliederversammlung

2. der Vorstand

3. der Beirat

4. der Ehrenrat

Außerdem können aufgrund der Geschäftsordnung Ausschüsse und Arbeitsgruppen gebildet werden.

 

 

§ 8 Mitgliedsversammlungen

 

Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ der Gilde. Sie entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht durch das Vereinsrecht oder die Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 % der

Mitgliedschaft, nach dem Stand 1. Januar, anwesend ist.

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist 14 Tage später eine erneute Versammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.

Bei Stimmengleichheit entscheidet der Versammlungsleiter.

Stimmberechtigt sind nur Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

Alljährlich sind zwei Mitgliederversammlungen abzuhalten:

1. die Frühjahrs-Generalversammlung

2. die Herbst-Generalversammlung.

Die Frühjahrs-Generalversammlung ist in den Monaten März/April,

die Herbst-Generalversammlung in den Monaten Oktober/November abzuhalten.

Eine außerordentliche Generalversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse der Gilde es erfordert, oder wenn ein Drittel der stimmberechtigten Gildemitglieder es schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

Die Einladungen zu den Generalversammlungen müssen mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zur Generalversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. Bei verspäteten Einreichungen entscheidet die Versammlung mit 2/3 Mehrheit über die Zulassung.

Über die Beschlüsse der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das nach Verlesung und

Annahme in der folgenden Generalversammlung vom Versammlungsleiter und dem Sekretär zu unterschreiben ist.

Zu den Obliegenheiten der Frühjahrs-Generalversammlung gehören insbesondere:

    1. Entgegennahme der Jahresberichte
    2. Wahl der Kassenprüfer
    3. Vorbereitung des Schützenfestes

Zu den Obliegenheiten der Herbst-Generalversammlung gehören:

    1. Entgegennahme der Berichte
    2. Beratung des nächstjährigen Haushaltsplanes und dessen Genehmigung
    3. Vorstandwahlen und Wahlen der Mitglieder des Beirates und der Ausschüsse, soweit es nach der Geschäftsordnung erforderlich ist.

 

 

§ 9 Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

    1. dem Gildeoberst (1.Vorsitzende)
    2. dem stellvertretenden Oberst (2.Vorsitzende)
    3. dem Schatzmeister (Kassenwart)
    4. dem Sekretär (Schriftführer)
    5. dem Liegenschaftswart.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl

durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Oberst, der stellvertretende Oberst und der

Schatzmeister.

Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich. Die Aufgaben der Mitglieder des

Vorstandes werden in der Geschäftsordnung festgelegt.

 

 

§ 10 Beirat

 

Der Beirat besteht aus:

    1. dem Gildeoberst
    2. dem stellvertretenden Oberst
    3. dem Schatzmeister
    4. dem Sekretär
    5. dem Liegenschaftswart
    6. em Kommandeur
    7. dem Schützenmeister
    8. dem Pressewart
    9. dem Sportleiter
    10. dem Jugendwart
    11. dem kfm. Geschäftsführer der Gildekegelbahn GmbH, Ratzeburg
    12. den Kompanieführern

 

Die Mitglieder des Beirates (Nr. 6-9) werden von der Mitgliederversammlung in geheimer

Wahl durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.

Die Aufgaben der Mitglieder des Beirates (Nr.6-12) werden ebenfalls in der

Geschäftsordnung festgelegt.

Die Beiratsmitglieder versehen ihr Amt ehrenamtlich.

 

 

§ 11 Wahlen

 

Der Vorstand wird im Wechsel von 2 Jahren wie folgt für 4 Jahre gewählt:

a) lfd. Nr. 1,5 erstmalig in der Herbst-Generalversammlung 1982

b) lfd. Nr. 2,3,4 erstmalig in der Herbst-Generalversammlung 1980

Beim Ausscheiden des Gildeoberst oder eines anderen Vorstandsmitgliedes vor Ablauf seiner Wahlperiode ist Nachwahl in der nächsten Generalversammlung erforderlich. Der

Nachgewählte übt das Amt bis Ablauf der Wahlperiode aus. Bis zur Nachwahl überträgt der Gildevorstand die Geschäfte einem Gildemitglied.

Ausnahme: Wahl zum Oberst – Bei Amtsniederlegung mit einer Dienstzeit von weniger als

2 Jahre, fällt dieser in seinen alten Dienstgrad zurück.

 

Die Mitglieder des Beirates (Nr.6-9) werden im Wechsel von 2 Jahren wie folgt auf 4 Jahre

gewählt:

a) lfd. Nr. 6,7 erstmalig in der Herbst-General-Versammlung 1982

b) lfd. Nr. 8,9 erstmalig in der Herbst-General-Versammlung 1980

Der Jugendwart wird nach der Jugendordnung durch die Jugendvollversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Generalversammlung muss die Wahl durch Mehrheitsbeschluss bestätigen.

Der kfm. Geschäftsführer der Gildekegelbahn GmbH, Ratzeburg, wird durch die

Gesellschafterversammlung der Gildekegelbahn GmbH gewählt. Das Amt im Beirat kann nur als Gildemitglied ausgeübt werden.

Die Kompanieführer werden durch die Kompanieversammlungen gewählt.

 

 

§ 12 Ehrenrat

 

Der Ehrenrat besteht aus 5 Mitgliedern, die von der Generalversammlung mit einfacher

Stimmenmehrheit für die Dauer von 4 Jahren gewählt werden. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden selbst. Der Ehrenrat wurde erstmalig in der Herbst-Generalversammlung 1970 für 4 Jahre gewählt. Die Aufgaben des Ehrenrates und seine Befugnisse sind in der

Geschäftsordnung festgelegt. Mitglieder des Ehrenrates dürfen kein weiteres Amt bekleiden.

 

 

§ 13 Geschäftsordnung

 

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Sinne der Beschlüsse der

Mitgliederversammlungen und überwacht die Tätigkeiten der einzelnen Ausschüsse.

Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. Von allen Ausschussversammlungen ist dem Vorstand ein Protokoll zuzustellen. Ein Versammlungstermin ist mindestens 5 Tage vorher dem Oberst bekannt zu geben.

 

 

§ 14 Kassenprüfung

 

Zwei Kassenprüfer, die in der Mitgliederversammlung gewählt werden, überprüfen die

Geschäfte des Schatzmeisters jährlich einmal. Sie haben das Recht auf außerordentliche

Prüfung und können zu jeder Zeit Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und

Kassenbücher nehmen. Sie sind in dieser Tätigkeit nur der Versammlung gegenüber

verantwortlich. Auf der Frühjahrs-Generalversammlung haben die Kassenprüfer den

Revisionsbericht zu erstatten. Die Kassenprüfer werden wechselweise in der Frühjahrs-

Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sofortige Wiederwahl ist nicht zulässig.

 

 

§ 15 Gildeeigentum

 

Der gildeeigene Grundbesitz, sowie die anderen Vermögenswerte, dürfen nur den

gemeinnützigen Zwecken der Gilde dienen. Das Eigentum der Gilde ist von allen Mitgliedern pfleglich zu behandeln und verantwortungsbewusst zu verwalten.

Insbesondere darf vom Königsschmuck, den Umtrunkbechern, Schießpreisen und Fahnen

nichts veräußert werden.

Über die Veräußerung des gildeeigenen Grundbesitzes oder Teilen davon ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen. Ein Verkauf ist nur wirksam, wenn 2/3

Stimmenmehrheit der anwesenden Gildemitglieder vorliegt.

 

 

§ 16 Satzungsänderungen

 

Die Satzung kann nur in einer Mitgliederversammlung durch die anwesenden Gildemitglieder mit ¾-Mehrheit geändert werden.

 

 

§ 17 Geschäftsjahr und Gerichtsstand

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ratzeburg.

 

 

§ 18 Haftung

 

Die Gilde haftet nur im Rahmen der abgeschlossenen Versicherungen.

 

 

§ 19 Auflösung der Gilde

 

Der Antrag auf Auflösung des Gildevereins muss von 1/3 der Mitglieder unterschrieben sein und beim Vorstand eingebracht werden. Zu der beschlussfassenden Versammlung muss schriftlich eingeladen werden. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist 14 Tage später zu einer zweiten Versammlung einzuladen.

In jedem Fall entscheidet eine 3/4 –Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung der Gilde.

Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

§ 20 Inkrafttreten der Satzung

 

Vorstehende Satzung ist von der Generalversammlung der Ratzeburger Schützengilde von 1551 e. V. am 21. November 1997 beschlossen und genehmigt worden und tritt am 21. November 1997 in Kraft. Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 16. November 1982 außer Kraft.

 

 

Ratzeburger Schützengilde von 1551 e.V.

 

Erwin Wilms                                          Arthur Stippekohl                                          Gerhard Manske

Gildeoberst                                           stellv. Gildeoberst                                           Gilde-Schatzmeister