G e s c h ä f t s o r d n u n g

zur Satzung der Ratzeburger Schützengilde von 1551 e.V.

§ 1 Die Königswürde

§ 2 Der König/ Der Ehrenoberst

§ 3 Der Vorstand

§ 4 Der Beirat

§ 5 Der Ehrenrat

§ 6 Der Kommandeur

§ 7 Der Schützenmeister

§ 8 Der Pressewart

§ 9 Der Sportleiter

§ 10 Der Jugendwart

§ 11 Der kfm. Geschäftsführer der Gilde-Kegelbahn GmbH, Ratzeburg

§ 12 Die Kompanieführer

§ 13 Der Siegelbewahrer

§ 14 Der Gildechronist

§ 15 Die Stellvertreter

§ 16 Die Ausschüsse

§ 17 Die Anzugordnung

§ 18 Die Beförderungen

§ 1 Die Königswürde

Schützenkönig/in zu sein bedeutet, die höchste Schützenwürde in der Gilde errungen zu haben.

Der/Die Schützenkönig/in wird durch den besten Schuss auf die Königsscheibe ermittelt.

Die oberste Pflicht des/der Schützenkönigs/in ist es, sich nach besten Können für die Gilde und für die Erhaltung der Tradition in seinem/ihrem Königsjahr und Alt-Königsjahr einzusetzen. Er/Sie hat allzeit, auch außerhalb der Schützengilde, ein/e würdige/r König/in zu sein.

Näheres wird in einem zu veröffentlichen Vorstandbeschluss (Königsordnung) geregelt.

 

§ 2 Der König/ Der Ehrenoberst

Der/Die König/in und der/die Alt-König/in repräsentieren mit dem Gildeoberst die Gilde bei allen offiziellen Anlässen.

Der/Die König/in und der Ehrenoberst unterstützen den Vorstand in allen Belangen.

Sie haben das Recht, an den Sitzungen des Vorstandes und des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.

Der/Die König/in organisiert zusammen mit dem stellvertretenden Oberst den Königsball.

 

§ 3 Der Vorstand

entscheidet im Namen der Gilde und nach Maßgaben der Mitgliederversammlungen. Er tagt an mindestens vier Terminen pro Jahr. Bei Entscheidungen müssen vier ständige Mitglieder des Vorstandes anwesend sein. Im Verhinderungsfall übernehmen Stellvertreter die Aufgaben bzw. das Stimmrecht.

Ein Antrag gilt bei zwei und mehr Nein-Stimmen als abgelehnt. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig, es sei denn, es liegt ein Fall von Befangenheit vor. Wünscht ein Mitglied eine geheime Abstimmung, so ist dem Antrag zu entsprechen.

Der Vorstand kann zur Entscheidungsfindung fachliche Unterstützung hinzuziehen.

Der Vorstand ist berechtigt, bei entsprechender Kassenlage, je Einzelmaßnahme vierteljährlich über einen Betrag in Höhe von bis zu 3.500,00 EUR oder einmal jährlich 7.000,00 EUR zu verfügen.

 

  1. Der Gildeoberst

repräsentiert die Gilde nach Innen und Außen. Er ist Sprecher des Vorstandes, beruft Versammlungen ein, bereitet diese vor und führt in diesen den Vorsitz. Nach Amtsantritt erarbeitet er mit den Vorstandsmitgliedern einen Geschäftsverteilungsplan und Aufgabenkatalog, in dem geschäftspolitische Zielsetzungen erläutert sind.

Der Gildeoberst kann zu seiner Unterstützung einen Adjutanten benennen.

Der Gildeoberst hat die Möglichkeit satzungsgemäße Ausgaben, bis zu einer Höhe von 1.000,00 -€, selbstständig zu tätigen.

Außerordentliche Beiratssitzungen können kurzfristig und formlos, ohne Einhaltung von Fristen, durch den Gildeoberst einberufen werden.

  1. Der stellvertretende Oberst

vertritt den Gildeoberst in dessen Verhinderungsfall und führt die Gilde sowohl bei vorzeitigen Ausscheiden als auch im Todesfall bis zur nächsten Generalversammlung.

Organisation und Durchführung von Schützenfest und Königsball gehören zu seinem Aufgabenbereich.

  1. Der Schatzmeister

führt das Kassenbuch der Gilde und hat über Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Zahlungen zu den Fälligkeitsterminen gezahlt werden. Rückstände sind rechtzeitig anzumahnen und einzufordern. Buchungsbelege sind ab 500,00 € von 1. oder 2. gegenzuzeichnen.

Der Schatzmeister ist in Planungen einzubeziehen, und er erstattet dem Vorstand Bericht über die Kassenlage.

Zur Frühjahrs-Generalversammlung ist ein Haushaltsbericht, zur Herbst-Generalversammlung ein Haushaltsvoranschlag zu erstellen und der Versammlung zur Genehmigung vorzulegen.

Über die laufenden Konten erhalten der Gildeoberst, der stellvertretende Oberst und der Schatzmeister alleiniges Verfügungsrecht im Rahmen der geschäftlichen Gildetätigkeit. Über andere Konten ist gemeinschaftlich Verfügungsgewalt vorgeschrieben.

Der Schatzmeister hat die Möglichkeit, satzungsmäßige Ausgaben bis zu einer Höhe von 750,00 € zu tätigen.

  1. Der Sekretär

hat in Versammlungen das Protokoll zu führen und die schriftlichen Angelegenheiten der Gilde im Einvernehmen mit dem Gildeoberst bzw. stellvertretenden Oberst zu regeln.

Der Sekretär ist für die Einhaltung von Wahlterminen zuständig. Diese sind dem

Gildeoberst frühzeitig mitzuteilen.

Sämtliche Unterlagen sind dem Gildeoberst zur Archivierung zu übergeben.

Sämtliche Schriftstücke und Einladungen sind dem Gildeoberst zur Zeichnung vorzulegen und fristgerecht zu versenden.

  1. Der Liegenschaftswart

betreut sämtliche gildeeigene Gebäude und Anlagen und hat diese laufend zu überwachen. Ihm sind alle anfallende Mängel und Schäden anzuzeigen. Die festgestellten Mängel sind von ihm im Einvernehmen mit dem Vorstand abzustellen. Weiter ist er berechtigt, über Vermietung und Verpachtung entsprechende Verhandlungen im Einvernehmen mit dem Vorstand zu führen. Der Liegenschaftswart kann über eine Summe von 500,00 EUR je Vorgang selbständig verfügen.

 

§ 4 Der Beirat

hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes aktiv zu unterstützen. Die Einberufung des Beirates erfolgt durch den Kommandeur unter Angabe der Tagungsordnungspunkte. Der Beirat tagt an drei Terminen pro Jahr unter Leitung des Kommandeurs. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn 2/3 der Mitglieder anwesend sind.

Entscheidungen werden mit 2/3 Stimmenmehrheit gefällt. Eine Stimmenenthaltung ist unzulässig, es sei denn, es liegt ein Fall von Befangenheit vor. Geheime Wahl ist auf Antrag mit einfacher Stimmenmehrheit zulässig. Im Verhinderungsfall übernehmen gewählte bzw. bestellte Stellvertreter die Aufgaben und das Stimmrecht. Verhinderte Funktionsträger haben ihre Stellvertreter unverzüglich zu informieren.

Auf Wunsch von mindestens fünf Mitgliedern muss eine Versammlung einberufen werden.

Der Vorstand erstattet auf Wunsch Bericht über seine Tätigkeit. Zu den Versammlungen muss unter vorheriger Terminabsprache mit dem Gildeoberst in Monatsfrist schriftlich eingeladen werden. Anträge sind schriftlich 14 Tage vorher über den Kommandeur an den Sekretär zu senden.

Der Beirat übernimmt die Interessenvertretung der Mitgliederversammlung. Auf Antrag des Vorstandes ist er berechtigt, bei entsprechender Kassenlage über Summen bis zu einer Höhe von insgesamt maximal 25.000,00€ jährlich zu entscheiden.

 

§ 5 Der Ehrenrat

hat die Aufgabe, bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern zu schlichten und ggf. über Sanktionen zu entscheiden.

Der Ehrenrat kann a) Verwarnungen oder Verweise erteilen.

b) die Fähigkeit, ein Amt in der Gilde zu bekleiden,

aberkennen.

 

§ 6 Der Kommandeur

ist neben Beiratsaufgaben verantwortlich für die Marschordnung während des Schützenfestes. Für alle erforderlichen, ordnungsrechtlichen Genehmigungen öffentlicher Gildeveranstaltungen hat er Sorge zu tragen. Mit den Kompanieführern sorgt er für ausreichende Beschickung von Abordnungen zu auswärtigen Schützenfesten. Im Einvernehmen mit dem Vorstand obliegt ihm die Durchführung des Winterfestes (Joppenessen).

Der Kommandeur ist berechtigt, mit Zustimmung des Gildeobersten, Kompanieversammlungen einzuberufen. Zu Kompanieversammlungen, in denen der Kompanieführer gewählt werden soll, ist er mit beratender Stimme einzuladen.

Der Kommandeur kann zu seiner Unterstützung, im Einvernehmen mit dem Vorstand,

einen Adjutanten benennen.

 

§ 7 Der Schützenmeister

ist verantwortlich für sämtliche Waffen und Geräte und die komplette Schießanlage. Er hat für deren Funktion und Instandsetzung in Absprache mit dem Vorstand zu sorgen. Es ist ein Inventarverzeichnis zu führen. Die Vorbereitung und Durchführung einschließlich Übungsschießen traditioneller Schießveranstaltungen obliegen seiner Verantwortung wie z.B.:

  1. Königsschießen

  2. Orden schießen

  3. Pokalschießen

  4. Preisschießen

  5. Er&Sie-Schießen

  6. Abschlussschießen

Er hat den Sportleiter in allen Belangen zu unterstützen. Bei Abgrenzungsproblemen zwischen traditionellen und sportlichen Schießveranstaltungen entscheidet der Vorstand über die Verantwortlichkeit. Über die Einnahmen und Ausgaben in seinem Verantwortungsbereich ist Buch zu führen und jährliche Abrechnung mit dem Schatzmeister zu halten.

 

§ 8 Der Pressewart

hat die Geschehnisse in der Gilde der Presse zur Veröffentlichung mitzuteilen und ist zuständig für die gesamte Öffentlichkeitsarbeit der Gilde.

Alle dazu notwendigen Informationen sind vom Vorstand, Beirat, von Kompanien etc. zur Verfügung zu stellen.

 

§ 9 Der Sportleiter

hat den Schützenmeister in allen Belangen zu unterstützen. Die Vorbereitung und Durchführung folgender Veranstaltungen obliegen seiner Verantwortung:

  1. das Trainingsschießen

  2. die Rundenwettkämpfe

  3. die Meisterschaften in allen sportlichen Disziplinen

Bei Abgrenzungsproblemen zwischen traditionellen und sportlichen Schießveranstaltungen entscheidet der Vorstand über die Verantwortlichkeit. Über die Einnahmen und Ausgaben in seinem Verantwortungsbereich ist Buch zu führen und jährlich Abrechnung mit dem Schatzmeister zu halten.

 

§ 10 Der Jugendwart

leitet die Jungschützenabteilung der Gilde und vertritt die Interessen der Jugendlichen. Die Aufgabe und Vertretung ergeben sich aus der Jugendordnung.

 

§ 11 Der kfm. Geschäftsführer der Gilde-Kegelbahn GmbH, Ratzeburg

vertritt die Interessen der Gilde-Kegelbahn GmbH Ratzeburg und kann an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

 

§ 12 Die Kompanieführer

werden von ihren Kompanien jeweils auf 4 Jahre gewählt und vom Gildeoberst in der Generalversammlung bestätigt. Sie führen ihre Kompanien und haben für ein gutes schützenbrüderliches Verhalten unter ihren Mitgliedern Sorge zu tragen. Sie haben insbesondere die Aufgabe für eine gute Beteiligung bei allen Veranstaltungen der Gilde zu sorgen, durch Zusammenkünfte die Kameradschaft, den Schützengeist und das Schießwesen zu fördern und zu pflegen.

Stellvertreter für die Beiratssitzung werden von ihnen bestimmt und dem Kommandeur gemeldet.

 

§ 13 Der Siegelbewahrer

wird seit 1970 turnusmäßig für 4 Jahre gewählt.

Er ist verantwortlich für die Aufbewahrung der Gildelade, enthaltend die jahrhundertealten Königsketten, Zepter und Pokale. Die Lade ist grundsätzlich im Tresor der Kreissparkasse zu hinterlegen. Der Siegelbewahrer hat weiter die Aufgabe, bei offiziellen Anlässen der Gilde die traditionelle Einkleidung der Könige vorzunehmen und ist gehalten, in Wahrnehmung gewissenhafter Sorgfaltspflicht für die Vollständigkeit und Erhaltung der wertvollen Ketten Sorge zu tragen.

 

§ 14 Der Gildechronist

wird seit 1970 turnusmäßig für 4 Jahre gewählt.

Seiner Verantwortung unterliegt die Aufzeichnung der Ereignisse in der Gilde, Publikationen zu sammeln und zu archivieren.

Bei besonderen Anlässen berichtet er mündlich oder schriftlich aus der traditionsreichen Gildegeschichte.

 

§ 15 Die Stellvertreter

greifen unterstützend mit ihrer aktiven Arbeit in das Gildegeschehen ein und sind die Vertreter der Aufgabenträger im Verhinderungsfall.

Bei Ablauf satzungsgemäßen Vorstands- bzw. Beiratswahlperioden werden die Vertreter im Beirat Nr. 3 bis 5 von derselben Generalversammlung nachgewählt. Die Stellvertreter werden offen mit einfacher Stimmenmehrheit für eine Wahlperiode gewählt.

 

§ 16 Die Ausschüsse

zur Erledigung bestimmter Aufgaben und zur Beratung des Vorstandes können durch diesen oder die Generalversammlung Ausschüsse berufen werden.

Die Mitglieder des Vorstandes können mit beratender Stimme an den Ausschusssitzungen teilnehmen. Der Vorstand ist rechtzeitig von den Sitzungen unter Angabe einer Tagungsordnung zu benachrichtigen.

 

1. Der Schießausschuss

unterstützt die Verantwortlichen bei allen Schießveranstaltungen.

Der Schießausschuss besteht aus folgenden Mitgliedern:

    1. dem Schützenmeister

    2. dem Sportleiter

    3. dem Jugendwart

    4. dem 1.Beisitzer

    5. dem 2.Beisitzer

    6. dem 3.Beisitzter

    7. dem 4.Beisitzer

Die Mitglieder 1.1 bis 1.3 sind ständige Mitglieder im Schießausschuss. Die Mitglieder 1.4 und 1.5 werden von der Generalversammlung auf Vorschlag des Vorstandes erstmals auf der Herbst-Generalversammlung 1997 und die Mitglieder 1.6 und 1.7 erstmals auf der Herbst-Generalversammlung 2003 auf 4 Jahre bestellt.

 

2. Die Brickenkommission

ist für die Auswertung der Königsscheibe zu bilden,

Dieser gehören der Gildeoberst, der Schützenmeister und der Sportleiter an.

Der Gildeoberst ist berechtigt, an der Sitzung der Brickenkommission weitere Personen zuzulassen.

 

§ 17 Die Anzugsordnung

Die Mitglieder der Gilde, außer denen des schwarzen Zuges in der Stabskompanie, tragen einheitlich eine graue Schützenjoppe mit grünem Kragen, Ärmelabzeichen, Ärmelstreifen mit Aufschrift der Kompaniezugehörigkeit, Schulterstücke nach dem jeweiligen Dienstrang, weißes Hemd, grüner Binder schwarze Hose, grüner Hut mit Feder und weiße Handschuhe. Bei Festlichkeiten kann eine graue Smokingjacke mit grünem Schalkragen und weißer Schleife getragen werden.

(an Auszeichnungen ist nur der textile Königsorden gestattet).

Die Mitglieder der Damenkompanie tragen schwarzen Rock/Hose, weiße Bluse und schwarze Schuhe. Statt Binder können Sie ein Halstuch tragen. Hut und weiße Handschuhe nach Bedarf

Der grüne Kragen ist bei den Mitgliedern des Vorstandes mit einer Goldkordel umrandet.

Der Ärmelstreifen trägt die Aufschrift: „Vorstand“.

Der grüne Kragen ist bei den Mitgliedern des Beirates mit einer Goldkordel umrandet.

Der Kommandeur (Vorsitzender des Beirates) trägt einen Ärmelstreifen mit der Aufschrift: „Kommandeur“.

Der grüne Kragen ist bei den Stellvertretern mit einer Silberkordel umrandet.

Der grüne Kragen ist beidseitig

vom Schützen bis zum Feldwebelleutnant mit silbernen Eichenblättern,

vom Leutnant ab mit goldenen Eichenblättern bestückt.

Die Mitglieder des schwarzen Zuges der Stabskompanie tragen einen schwarzen Anzug, weißes Hemd, graue Binder, ggf., Zylinder und weiße Handschuhe.

Die Jungschützen bzw. Jungschützinnen tragen weißes Hemd/Bluse, grünen Binder, schwarze/n Hose/Rock und schwarze Schuhe. Bei schlechtem Wetter kann eine Gilderegenjacke getragen werden.

 

§ 18 Die Beförderungen

  1. Die Offiziere

Die Offiziersbeförderungen nimmt der Gildeoberst vor. Dasselbe gilt für die Vorstands- und Beiratsmitglieder. Der Beirat kann im Einzelfall Empfehlungen aussprechen.

Erhebungen in den nächsten Dienstgrad erfolgt nur nach persönlichem Einsatz für die Gilde und/oder nach Mitgliedsdauer.

Offiziere tragen goldene Schulterstücke, dies sind: Leutnant Major

Oberleutnant Oberstleutnant

Hauptmann Oberst

  1. Mannschaften

Die Beförderungen erfolgen nach Leistung und Gildemitgliedschaftsdauer.

Die Beförderungen der Mannschaften nehmen die Kompanien, jeweils die betreffenden Kompanieführer, nach Abstimmung mit dem Kommandeur und im Einverständnis mit dem Gildeoberst vor. Die Bekanntgabe der Beförderungen erfolgt beim Kommers durch den Kommandeur.

Die Beförderungen der Mitglieder von Vorstand und Beirat erfolgen durch den Gildeoberst. Der Gildeoberst kann bei besonderen Leistungen von sich aus Beförderungen außer der Reihe aussprechen.

In der Jungschützenabteilung erfolgen Beförderungen auf Vorschlag des Jugendwartes nach persönlichem Einsatz und Gildemitgliedschaftsdauer (1. bis 3. Stern)

  1. Dienstgrade

In der Regel sollte in den unteren Dienstgraden bis zum Obergefreiten eine Zwischenzeit von zwei Jahren, in den mittleren bis zum Oberfeldwebel von vier Jahren und beim Feldwebelleutnant von acht Jahren liegen.

 

    1. Graue Kompanie, Wachkompanie sowie Damenkompanie:

Schulterstück grün: Schütze

Gefreiter (1 silberne Eichel)

Obergefreiter (2 silberne Eicheln)

Schulterstück silber: Oberjäger

Feldwebel (1 goldene Eichel)

Oberfeldwebel (2 goldene Eicheln)

Feldwebelleutnant (silber geflochten)

 

    1. Fahnenkompanie:

Schulterstück grün: Schütze

Gefreiter (1 silberne Eichel)

Obergefreiter (2 silberne Eicheln)

Schulterstück silber/grün: Fahnenjunker

Fähnrich (1 goldene Eichel)

Oberfähnrich (2 goldene Eicheln)

Feldwebelleutnant (silber geflochten)

Der Feldwebelleutnant kann nach persönlichem Einsatz für die Gilde mit 1/2 goldenen Eicheln ausgezeichnet werden.

3.3 Kompaniefeldwebel:

Dienstgrad und zwei silberne Kolbenringe am Arm.

Eine Dienststellung zieht keine Beförderung in einen besonderen Dienstgrad nach sich.

Ausnahme: Wahl zum Gildeoberst. Wird das Amt nicht mindestens zwei Jahre ausgeübt, fällt er in den Dienstgrad vor der Wahl zurück. Ausgenommen bei Krankheit oder im Fall des Todes.

Nach Ablegen der Königswürde und Übernahme der Alt-Königswürde wird das Gildemitglied (Ausnahme: ab Oberstleutnant) außer der Reihe um einen Dienstgrad befördert.

Diese Beförderung geschieht ausnahmslos durch den Gildeoberst.

Vorstehende Geschäftsordnung zur Satzung der Ratzeburger Schützengilde von 1551 e.V. ist vom Vorstand am 04. Februar 2016 beschlossen und genehmigt worden und tritt zum

04 Februar 2016 in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die vorherige Geschäftsordnung außer Kraft.

 

 

Ratzeburger Schützengilde von 1551 e.V.